Antrag: Anpassung der Abstandsregelungen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Verbandsgemeinde Gerolstein

Die Fraktion von Bündnis90/Die Grünen hat mit Datum 28.05.2025 folgenden Antrag für die nächste Sitzung des Verbandsgemeinderates Gerolstein gestellt:

  1. Die bestehende Regelung zum Mindestabstand von 2 km zwischen Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Verbandsgemeinde Gerolstein wird wie folgt unmittelbar ergänzt: „Der Mindestabstand von 2 km zwischen zwei Solarparks kann ausgesetzt werden, wenn keine direkte Sichtachse zwischen den Photovoltaik-Freiflächen besteht. Dies ist durch eine entsprechende Sichtfeldanalyse im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachzuweisen.“
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderung in die bestehenden Planungsvorgaben der Verbandsgemeinde umgehend einzuarbeiten und bei künftigen Genehmigungsverfahren anzuwenden.
  3. Die Obergrenze von maximal 15 ha pro Einzelanlage sowie die Gesamtflächenbegrenzung von 200 ha für alle Freiflächen-PV-Anlagen in der Verbandsgemeinde Gerolstein bleiben unverändert bestehen.

Begründung

Die Verbandsgemeinde Gerolstein hat sich im Rahmen der Energiewende zum Ziel gesetzt, den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben. Für Freiflächen-Photovoltaikanlagen wurden dabei klare Rahmenbedingungen geschaffen, die eine maximale Größe von 15 ha pro Anlage und eine Gesamtfläche von 200 ha in der Verbandsgemeinde vorsehen. Bislang wurden jedoch erst 140 ha der möglichen 200 ha für Freiflächen-PV ausgewiesen.

Die bestehende Regelung zum Mindestabstand von 2 km zwischen zwei Anlagen erweist sich in der Praxis als Hemmnis für die vollständige Ausschöpfung des vorgesehenen Potenzials, da geeignete Flächen aufgrund der Abstandsregelung nicht genutzt werden können, obwohl sie landschaftlich und netztechnisch geeignet wären. Die vorgeschlagene Flexibilisierung der Abstandsregelung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Sichtbarkeit von Anlagen in der Landschaft ein wesentliches Kriterium für deren Auswirkungen auf das Landschaftsbild ist.

Wenn aufgrund topografischer Gegebenheiten, Bewuchs oder Bebauung keine direkte Sichtverbindung zwischen zwei Anlagen besteht, ist die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes deutlich reduziert. Diese Anpassung steht im Einklang mit dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien, wie es auch in der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Ausdruck kommt. Gemäß der seit 2023 geltenden Teilprivilegierung von PV-Freiflächenanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB) wird dem Ausbau der Solarenergie ein besonderer Stellenwert eingeräumt.

Die Beibehaltung der Größenbegrenzung für Einzelanlagen sowie der Gesamtflächenbegrenzung stellt sicher, dass die grundsätzlichen Ziele einer ausgewogenen Landschaftsgestaltung und eines maßvollen Flächenverbrauchs weiterhin gewahrt bleiben. Mit dieser Anpassung kann die Verbandsgemeinde Gerolstein ihre Ziele im Bereich der erneuerbaren Energien besser erreichen und gleichzeitig eine landschaftsverträgliche Integration der Anlagen sicherstellen.