Organisation und Durchführung einer Jugendhilfeplanung für den Landkreis Vulkaneifel 18. November 2019 Antrag zur Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung und zur Vorberatung in die nächste Sitzung des Jugendhilfeausschusses Sehr geehrter Herr Landrat Thiel, die Fraktionen von CDU, Bündnis 90 / Die Grünen und FWG beantragen die Aufnahme des o.g. Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung am 16.12.2019 sowie die entsprechende Vorberatung in der nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 19.11.2019. Begründung: Jugendhilfeplanung dient den Entscheidungsträgern als Steuerungsinstrument bei der Wahrnehmung ihrer Gesamtverantwortung für die Jugendhilfe. Sie sollte integrierte, präventive, bedarfsorientierte und adressatenbezogene Planung sein. Sie ist zu verstehen als eine kontinuierliche und prozessorientierte Aufgabe. Es gilt für die Region Vulkaneifel aufs Neue zu überprüfen, ob die vorhandenen Angebote, Dienste und Veranstaltungen nicht nur hinreichend und angemessen sind, sondern auch den jeweils aktuellen Standards einer zeitgemäßen Jugendhilfe entsprechen. Die Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden zu einem bedeutenden Teil vom unmittelbaren Lebensumfeld beeinflusst: Möglichkeiten der Mobilität, vom Vorhandensein örtlich verfügbarer Freizeitangebote und damit auch von Strukturen und Räume der non-formalen Bildung, Jugendfreizeiteinrichtungen, Kulturangebote und sportlichen Betätigungsmöglichkeiten und Möglichkeiten der Beteiligung, von formalen Bildungsinstitutionen und ihren Unterstützungsleitungen im Übergang in Arbeit. Es wäre falsch, wenn die kommunale Gestaltungsebene die Betrachtung und Förderung dieser genannten Bereiche vernachlässige. Es ist Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe neben seinem Förderungs- und Schutzauftrag, „dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu erschaffen.“ (§1 Abs. 3, Nr. 4, SGB VIII). Damit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt und Jugendhilfeausschuss) diesem Auftrag gerecht werden kann, ist das Verfahren der Jugendhilfeplanung anzuwenden. Sie ist ein Instrumentarium der Steuerung der Handlungs- und Leistungsstruktur. Außerdem ist sie nach § 80 SGB VIII eine verbindliche Aufgabe. Es wird eine kooperative Jugendhilfeplanung gefordert, dessen Grundverständnis auf Kooperation, Dialog, Kommunikation und der kontinuierlichen Fortschreibung eines Jugendhilfeplans abzielt. Neben der institutionellen Absicherung der kommunikations- und prozessorientierten Planung sind strukturelle Voraussetzungen für eine zeitgemäße, fundierte und effektive Jugendhilfeplanung das Vorhandensein einer ausreichenden personellen Ausstattung mit Ressourcen für die zeitaufwändigen und fachlich anspruchsvollen Planungsaktivitäten wie auch die Bereitstellung von Finanzmitteln für die Jugendhilfeplanung. Erst durch die strukturelle und institutionelle Absicherung dieser Voraussetzungen ist es den Planungsfachkräften möglich alle Akteurs Gruppen mit ihren jeweiligen Interessen und Problemdefinitionen innerhalb des Planungskonzeptes miteinzuschließen. Die Jugendhilfeplanung muss somit personell ausgestattet sein, ist am Bedarf und der Lebenswelt der der jungen Menschen orientiert und hat die Besonderheiten der ländlichen Region zu berücksichtigen. Abschließend ist die Jugendhilfeplanung mit all ihren Auswirkungen auch eng mit den Verbandsgemeinden abzustimmen und den Kreisgremien im Ergebnis vorzulegen.
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